I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der SYSCO EDV ist Vertrauenssache GmbH, Furth 38, 4311 Schwertberg, FN 196015h (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
II. Angebote und Vertragsschluss
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Beginn mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
Der Auftragnehmer behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen, Änderungen des Standes der Technik oder nachträglich sich bei Leistungserfüllung ergebenden Änderungen vor.
III.Preis und Zahlungsbedingungen
Der angegebene Preis bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und versteht sich – wenn nichts anderes vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer.
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sowie die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen sind im Auftrag geregelt. Dienstleistungen und Fahrzeiten (welche als Arbeitszeit gelten) werden mangels anderweitiger Vereinbarung nach tatsächliche Aufwand sowie nach angefangenen halben Stunden abgerechnet. Die jeweils geltenden Stundensätze werden bei Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütungen und Preise den gestiegenen Lohn- und Sachkosten anzupassen.
Werden vom Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden (insbesondere ein Mehraufwand an Schulungen und Erklärungen) angeordnet, werden diese gesondert in Höhe des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung gestellt.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen.
Einmalige Vergütungen werden nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus verrechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zur Einstellung tatsächlich erbrachte Leistungen. Alle mit der Einstellung verbundenen Folgen (insbesondere bei Einstellung der Datensicherung durch den Auftragnehmer), Kosten sowie einen damit verbundenen Gewinnentgang des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Bei mehr als 14tägigem Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer im Vorhinein für die Leistungserbringung des Auftragnehmers zu leistenden Zahlung ist der Auftragnehmer weiters zum Vertragsrücktritt berechtigt.Der Auftragnehmer behält auch in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachte Leistungen. Alle mit dem Rücktritt verbundenen Kosten sowie den Gewinnentgang des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.
IV. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben und sind die dadurch auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen bzw. bereits aufgelaufene frustrierte Kosten (z.B. frustrierte Anfahrtskosten) zu verrechnen.
Wenngleich grundsätzlich die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer hergestellt werden, steht es diesem frei, einen anderen Werkunternehmer mit der entsprechenden Werkleistung zu betrauen.
V. Versand
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen und sonstiger Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des Auftragnehmers (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
VII. Haftung
Bei Erbringung der Leistungen geht der Auftragnehmer mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist allerdings darauf hin, dass eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit der zu erbringenden Leistungen nicht gewährleistet werden kann.
Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Produktes für bestimmte Zwecke des Auftraggebers und für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.
Nach erfolgter und bestätigter Endabnahme/Lieferung erklärt der Auftraggeber, sich über die Handhabung und Bedienung des Produktes und die Verwendungsmöglichkeiten vollständig und ausreichend informiert zu haben.
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
Der Auftragnehmer erklärt, an Äußerungen eines Herstellers, EU-Importeuers oder einer Person, die sich in welcher Form auch immer als Hersteller bezeichnet, betreffend seiner Produkte/Gewerke nicht gebunden zu sein.
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie für Nachteile die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen. Zudem wird die Beweislastumkehr des § 924 S2 ABGB, soweit diesbezüglich nicht ohnehin § 924 S3 ABGB gilt, ausdrücklich abbedungen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit einem Viertel der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
Im Zusammenhang mit Rechenzentrumsleistungen haftet der Auftragnehmer nicht für Ausfälle, die nicht von ihm zu vertreten sind, wie insbesondere externe DNS-Routingprobleme bzw. für den Ausfall von Internetanbindungen, virtuelle Angriffe auf die Netz- bzw. Mailinfrastruktur und/oder Ausfälle von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für Ausfälle, die darauf beruhen, dass kundeneigene Software unsachgemäß benutzt oder repariert wurde und/oder Systeme nicht ordnungsgemäß installiert, betrieben oder gepflegt werden. Die Folgen aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ausfällen sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.
Die Haftung des Auftragnehmers tritt auch bei von ihm zu vertretenden Ausfällen in jedem Fall erst dann ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über den Ausfall informiert und binnen zwei Werktagen der Ausfall nicht behoben werden kann. Auch in diesem Fall ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen und jedenfalls mit einem Viertel der Auftragssumme beschränkt.
VIII. Datensicherung
Eine Datensicherung durch den Auftragnehmer erfolgt nur dann und insoweit, als hiezu ein ausdrücklicher Auftrag erteilt wurde.
Soweit der Auftragnehmer mit der Installation, Konfiguration, Überwachung und/oder Betreuung von Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssystemen beauftragt wurde, geht er hiebei mit größtmöglicher Sorgfalt vor. Ausdrücklich hingewiesen wird, dass eine uneingeschränkte Absicherung von Daten durch Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssysteme nicht gewährleistet werden kann.
Die Haftung von Datenverlust von gespeicherten Daten und Informationen sowohl am Standort des Auftragnehmers (inklusive Daten im Rechencenter) als auch an jedem anderen möglichen Standort, wird gegenüber dem Auftragnehmer sowie gegenüber dessen Mitarbeiter auf vorsätzliche Schädigung beschränkt. Eine Haftung für grob und leicht fahrlässiges Verhaltes findet in keinem Fall statt.
Eine Haftung des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter für Datenverlust wird auch ausdrücklich auf jene Daten beschränkt, welche dem Auftragnehmer bekannt sind bzw. bei gewöhnlicher Sorgfalt bekannt sein müssten. Werden Daten vom Auftraggeber oder einem Dritten eingespielt oder geändert, ist dem Auftragnehmer dieser Umstand bei sonstigem Haftungsausschluss bekannt zu geben.
Darüber hinaus entbinden eigenmächtige Änderungen sowie Bedienungsfehler an oben genannten Systemen den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter und Dritte der Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
Ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung einer Datensicherung, jedoch zur Erbringung von Reparatur- bzw. Serviceleistungen und/oder Leistungen im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung an einem IT-Gerät bzw. zum nachträglichen Ein- und/oder Ausbau von Hardware beauftragt, gilt Folgendes:
Es ist ausschließlich der Auftraggeber für die Sicherung sämtlicher Daten verantwortlich. Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt allein dem Auftraggeber und ist vor Übergabe des Gerätes bzw. vor Beginn der Reparatur- und/oder Serviceleistungen, Leistungen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bzw. vor Beginn von nachträglichen Ein- und/oder Ausbauten an bzw. durch den Auftragnehmer vorzunehmen.
Der Auftragnehmer nimmt in diesem Fall auch keine Datenrücksicherung vor. Das bedeutet, dass erstellte Datensicherungen durch den Auftragnehmer nicht wieder in den Datenbestand eingepflegt werden. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen des Auftragnehmers bzw. im Rahmen der Erbringung von Serviceleistungen und/oder Leistungen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bzw. im Rahmen eines Ein- und Ausbaus von Hardware durch den Auftragnehmer auf den zu reparierenden bzw. an den in Bearbeitung genommenen Geräten befindliche Daten verloren gehen, so wird dieses Risiko vom Auftraggeber allein getragen. Der Auftraggeber hat daher vor Beginn der Reparatur des Services, des Ein- und/oder Ausbaus für Hardware für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen und nach der Reparatur, des Services, des Ein- und/oder Ausbaus unverzüglich zu überprüfen, ob ein fehlerfreier Ablauf eventuell vom Auftraggeber bzw. in seinem Auftrag von Dritten durchgeführten Datensicherung gegeben ist. Die Datensicherung wird vom Auftragnehmer nicht überprüft. Die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Datensicherung ergebenden Folgen sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.
IX. Datenschutz
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag steht und entweder gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
XI. Verbrauchergeschäfte und Widerrufsrecht
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.
Sofern der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des KSchG im Wege des Fernabsatzes, elektronisch oder telefonisch im Sinne der §§ 7, 8, 9 des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes oder im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Sinne des § 3 KSchG abgeschlossen wurde und dem Auftraggeber nach den oben genannten Bestimmungen ein Rücktrittsrecht zusteht, gilt, sofern die Werkleistung auf Wunsch des Auftraggebers während der Widerrufsfrist begonnen wurde, das Folgende:
Der Auftraggeber hat im Fall des Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht. Festgehalten wird, dass die vom Auftragnehmer aufgrund eines (widerrufenen) Auftrages erbrachte Leistungen jedenfalls zum überwiegenden und klaren Vorteil des Auftragnehmers gereichen.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4311 Schwertberg/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte ein Punkt dieser AGB unwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.